EU-Taxonomie Verordnung {EU TaxVO}

offiz. Name & Link:
Kategorie:

publiziert am:
in Kraft:
Ja
Seitenzahl:
31
Sprache:
deutsch

aktueller Status:

Diese Verordnung ist in der hier beschriebenen Form in Kraft getreten. Darüber hinaus wurden im Auftrag der EU bereits entwickelt:

  • Weitere technische Bewertungskriterien zu den verbliebenen vier Umweltzielen
  • Eine Überprüfung weiterer Wirtschaftsaktivitäten
  • Entwicklung einer sozialen Taxonomie

Unklar ist aktuell noch, wann und in welcher Form diese Entwicklungen veröffentlicht werden und bindenden Charakter bekommen.

Hintergründe & Kontextwissen

Vor dem Hintergrund des Abkommens von Paris 2015, des am 8. März 2018 veröffentlichten Aktionsplans zur „Finanzierung nachhaltigen Wachstums“ und der am 11. Dezember 2019 veröffentlichten Mitteilung zum europäischen Green Deal, wurde die Neuausrichtung von Kapitalflüssen hin zu nachhaltigen Investitionen als eines der wichtigen Ziele beschlossen. Mit der EU-Taxonomie stellt die EU hierfür ein technisch robustes Klassifikationssystem zur Verfügung mit dessen Hilfe es möglich ist, zu bestimmen, welche Wirtschaftstätigkeiten als „grün“ bzw. „nachhaltig“ gelten können.

Inhaltliche Beschreibung

Die EU-Taxonomie enthält die Kriterien um einschätzen zu können, ob eine Wirtschaftstätigkeit als ökologisch nachhaltig einzustufen ist und/oder um damit den Grad der ökologischen Nachhaltigkeit einer Investition ermitteln zu können. Rechtlich bindend ist diese Verordnung – aktuell – für kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeiter, die nach der NFRD (in DE nach der CSR-RUG) einmal jährlich Nachhaltigkeitsdaten reporten müssen und für Finanzmarktteilnehmer, die Finanzprodukte bereitstellen (s. Artikel 1). Nach dieser Verordnung sind die genannten (Finanz-)Marktteilnehmer verpflichtet, einmal im Jahr, die Anteile an Umsätzen, OPEX und CAPEX-Werten separat auszuweisen, der nachweislich als ökologisch nachhaltig (`grün´) deklariert werden können.

Zur Spezifikation ökologisch nachhaltiger Wirtschaftstätigkeiten hat die EU zunächst sechs Umweltziele spezifiziert (s. Artikel 9): a) Klimaschutz, b) Anpassung an den Klimawandel, c) die nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen, d) der Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, e) Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung und f) der Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme.

Nach der TaxVO sind Wirtschaftstätigkeiten dann Taxonomie-konform, wenn sie (s. Artikel 3):

  • einen wesentlichen Beitrag zur Verwirklichung eines oder mehrerer dieser Umweltziele leisten
  • nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines oder mehrerer dieser Umweltziele führen (DNSH-Kriterium: Do not significantly harm)
  • die Mindestanforderungen an Arbeitsstandards und Menschenrechte erfüllen
  • den technischen Bewertungskriterien, die die EU-Kommission festgelegt hat, entsprechen

Da die EU bisher (Stand: Dezember 2022) bisher nur für die ersten beiden Umweltziele technische Bewertungskriterien und 70 Wirtschaftsaktivitäten offiziell klassifiziert und veröffentlicht hat (s.: (EU) 2021/2139), können Wirtschaftstätigkeiten auch nur auf Basis der ersten zwei Ziele als potenziell Taxonomie-fähig eingestuft werden.

Mit der delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 wird genau spezifiziert, wie Umsätze, Capex und Opex berechnet und offengelegt werden müssen.


Struktur des Dokuments:

Die Struktur des Dokuments ist wie folgt aufgebaut:

  • Auf den Seiten 1-13 beginnt die Verordnung damit, die Hintergründe und Beweggründe über eine Länge von 60 Absätzen darzustellen.
  • Auf den Seiten 13-31 ist die eigentliche Verordnung mit den Artikeln 1-27 formuliert.

 

referenzierte Dokumente:

Die TaxVO verweist auf und ändert die folgenden Richtlinien:


ergänzende Dokumente:

Die TaxVO verweist direkt auf die folgenden Dokumente:

  • (EU) 2021/2139: Delegierte Verordnung mit technischen Bewertungskriterien zur EU-Tax.VO
  • (EU) 2021/2178: Delegierte Verordnung mit Rechnungsvorschriften zur EU-Tax.VO
  • 2020_852 – Annex