Berechnungsvorschrift zur EU-Tax.VO {del. VO}

offiz. Name & Link:

publiziert am:
in Kraft:
Ja
Seitenzahl:
59
Sprache:
deutsch

Inhaltliche Beschreibung

Im Rahmen eines umfangreichen Entwicklungs- und Konsolidierungsprozesses zur Entwicklung einer Nachhaltigkeits-Taxonomie hat die EU in 2021 diese als eine von zwei delegierten Verordnungen erlassen. Mit dieser ist die Berechnungsvorschrift festgelegt nach der Unternehmen und verschiedene Finanzmarktakteure die (vorerst rein ökologische) Nachhaltigkeit Ihrer Wirtschaftsleistungen eingestuft können. Die Einschränkung `vorerst rein ökologisch´ bezieht sich darauf, dass diese technischen Bewertungskriterien vorerst nur ökologische Kriterien darstellen. Um sicherstellen zu können, dass diese Wirtschaftstätigkeiten die Kernelemente der EU-Nachhaltigkeitsstrategie zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel erfüllen und weitere ökologische Merkmale (wie z.B. Umweltschutz, Schutz von Wasser- und Meeresressourcen, Biodiversität, u.a.) ebenso wenig verletzten, wie menschen- und arbeitsrechtliche Bestimmungen. Weitere Wirtschaftsaktivitäten, konkretere technische Bewertungskriterien für diese (und zukünftig auch weitere) Wirtschaftsaktivitäten und soziale Nachhaltigkeitskriterien werden aktuell bereits entwickelt.


Struktur des Dokuments:

Die Struktur des Dokuments ist wie folgt aufgebaut.
Auf den Seiten:

  • 1-3 werden die Beweggründe und Ziele erläutert, die zur Entwicklung dieser delegierten Verordnung geführt haben.
  • 3-8 werden die Artikel 1-10 beschrieben, die für diese delegierte Verordnung maßgeblich sind.
  • 9-14 werden die Inhalte und die Methodik der von Nicht-Finanzunternehmen offenzulegender KPI dargestellt (Anhang I).
  • 15-24 werden Beispiele für Meldebögen zur Veröffentlichung der Umsatz-, CapEx- und OpEx-Kennzahlen dargestellt (Anhang II).
  • 25-26 werden die Inhalte und die Methodik der von Vermögensverwaltern offenzulegender KPI dargestellt (Anhang III).
  • 27-28 wird ein Meldebogen für Vermögensverwalter dargestellt (Anhang IV).
  • 29-38 werden die Inhalte der von Kreditinstitutionen offenzulegenden KPIs dargestellt (Anhang V).
  • 39- 45 wird ein Meldebogen für Kreditinstitutionen (fälschlicher Weise als „Wertpapierfirmen“ deklariert) dargestellt (Anhang VI).
  • 46-48 werden die Inhalte der von Wertpapierfirmen offenzulegenden KPIs dargestellt (Anhang VII).
  • 49-52 wird ein Meldebogen für Wertpapierfirmen dargestellt (Anhang VIII).
  • 53-54 werden die Inhalte der von Versicherungsunternehmen offenzulegenden KPIs dargestellt (Anhang IX).
  • 55-58 wird ein Meldebogen für Versicherungsunternehmen dargestellt (Anhang X).
  • 59 werden zusätzlich Hinweise für qualitative Angaben von Vermögensverwaltern, Kreditinstitutionen, Wertpapierfirmen, Versicherungsunternehmen gemacht (Anhang XI).
referenzierte Dokumente:

Mutterdokumente
assoziierte Dokumente: