Technischen Bewertungskriterien zur EU-Tax.VO {del. VO}

offiz. Name & Link:

publiziert am:
in Kraft:
Ja
Seitenzahl:
349
Sprache:
deutsch

aktueller Status:

Diese delegierte Verordnung ist in der hier beschriebenen Form in Kraft getreten. Darüber hinaus wurden im Auftrag der EU bereits entwickelt:

  • Weitere technische Bewertungskriterien zu den verbliebenen vier Umweltzielen
  • Eine Überprüfung weiterer Wirtschaftsaktivitäten
  • Entwicklung einer sozialen Taxonomie

Unklar ist aktuell noch, wann und in welcher Form diese Entwicklungen veröffentlicht werden und bindenden Charakter bekommen.

Inhaltliche Beschreibung

Im Rahmen eines umfangreichen Entwicklungs- und Konsolidierungsprozesses zur Entwicklung einer Nachhaltigkeits-Taxonomie hat die EU in 2021 diese als eine von zwei delegierten Verordnungen erlassen. Mit dieser wird die Rechtsgrundlage geschaffen, um inhaltlich bewerten zu können, ob eine Wirtschaftstätigkeit als (vorerst rein ökologisch) nachhaltig eingestuft werden kann. Die Einschränkung `vorerst rein ökologisch´ bezieht sich darauf, dass diese technischen Bewertungskriterien vorerst nur ökologische Kriterien darstellen. Um sicherstellen zu können, dass diese Wirtschaftstätigkeiten die Kernelemente der EU-Nachhaltigkeitsstrategie zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel erfüllen und weitere ökologische Merkmale (wie z.B. Umweltschutz, Schutz von Wasser- und Meeresressourcen, Biodiversität, u.a.) ebenso wenig verletzten, wie menschen- und arbeitsrechtliche Bestimmungen. Weitere Wirtschaftsaktivitäten, konkretere technische Bewertungskriterien für diese (und zukünftig auch weitere) Wirtschaftsaktivitäten und soziale Nachhaltigkeitskriterien werden aktuell bereits entwickelt.


Struktur des Dokuments:

Die Struktur des Dokuments ist wie folgt aufgebaut:

  • Auf den Seiten 1-11 werden die Beweggründe und Ziele erläutert, die zur Entwicklung dieser delegierten Verordnung geführt haben
  • Auf der Seite 11 werden die Inhalte der einzigen Artikel 1-3 beschrieben, die für diese delegierte Verordnung maßgeblich sind.
  • Ab der Seite 12ff beginnt der Anhang I. In diesem werden auf den Seiten:
    • 12-15 einzelne Wirtschafts-tätigkeiten (in Summe 88) aufgelistet, die aus Sicht der EU den zunächst größten Einfluss auf die (vorerst rein ökologische) Nachhaltigkeit (im Sinne des Klimaschutzes) haben.
    • 16-345 die technischen Bewertungskriterien beschrieben, die als Basis zur Beurteilung der Nachhaltigkeit für diese 88 Wirtschaftstätigkeiten gelten.   
    • 346-349 die Anlagen zu den Themen A (Klassifikation von Klimagefahren), B (Schutz von Wasser- und Meeresressourcen), C (Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) und D (Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und Ökosysteme) gelistet 
referenzierte Dokumente:

Diese delegierte Verordnung bezieht sich auf die Verordnung:


Mutterdokumente
assoziierte Dokumente: